4.4. 4.4.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erweisen sich die vorstehend dargelegten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Aargau mit Blick auf dessen Aussagen und Verhalten im Verlauf der medizinischen Betreuung bzw. Fremdplatzierung des - 11 - Beschwerdeführers im K._____ sowie auf die Aussagen von D._____ als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.