Ihm sei bis auf die Hämatome beim Wickeln nichts aufgefallen. Im Nachhinein würde er sagen, dass der Beschwerdeführer eventuell Schmerzen gehabt habe (act. 443, Fragen 50 f.). Der Beschwerdeführer sei ihm nie vom Wickeltisch gefallen und so etwas könnte ihm auch nie passieren (act. 444, Frage 65). Er könne nicht sagen, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien. Er sei auf D._____ zugegangen und habe sie gefragt. Er mache keine falschen Aussagen, da er ansonsten bestraft werde. Er wisse nicht, was passiert sei (act. 448, Frage 100).