Den Rest des Abends habe er allein mit dem Beschwerdeführer verbracht. Als er ihn um 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr gewickelt habe, seien ihm die Hämatome aufgefallen und er sei schockiert gewesen. Er habe jedoch noch nichts unternommen und abgewartet, bis die Mitbeschuldigte nachhause gekommen sei, um die Sache gemeinsam zu besprechen (act. 439, Frage 14). Als die Mitbeschuldigte von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er den Beschwerdeführer ausgezogen und ihr die Hämatome gezeigt. Er habe den Entscheid über das weitere Vorgehen der Mitbeschuldigten überlassen (act. 440, Fragen 25 und 26). Ihm sei bis auf die Hämatome beim Wickeln nichts aufgefallen.