Die Mitbeschuldigte habe den Beschwerdeführer wieder abgeholt und nachhause gebracht, während er noch zu seinem kleinen Bruder gegangen sei. Später sei er nachhause gekommen (act. 439, Frage 14). Die Mitbeschuldigte habe ihm zuhause vom Fleck am Auge des Beschwerdeführers erzählt sowie davon, dass sie mit D._____ noch ein Red Bull in der Wohnung getrunken und deren Sohn mit dem Beschwerdeführer gespielt habe. Ansonsten habe sie nichts Spezielles erwähnt und sei dann zur Arbeit gegangen (act. 443, Frage 48). Den Rest des Abends habe er allein mit dem Beschwerdeführer verbracht.