4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den (zum mutmasslichen Tatzeitpunkt rund einen Monat alten) Sohn des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.331). Der Beschuldigte bestreitet, für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab er an, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 18. Juli 2023 bei D._____ gewesen sei, da sowohl er als auch die Mitbeschuldigte zur gleichen Zeit einen Termin gehabt hätten. Die Mitbeschuldigte habe den Beschwerdeführer wieder abgeholt und nachhause gebracht, während er noch zu seinem kleinen Bruder gegangen sei.