4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Wird die Tat an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person, namentlich an einem Kind begangen, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht macht sich strafbar, wer diese Pflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und diese Person dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Art. 219 Abs. 1 StGB).