Selbst wenn eine konkrete Tathandlung hätte ermittelt werden können, müsse diese einer natürlichen Person zugerechnet werden. Hinweise auf Mittäterschaft oder sonstige Formen der Teilnahme bestünden nicht. Dasselbe gelte für die Frage des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit (Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft, S. 2 f.).