Für die Verfahrenseinstellung sei es irrelevant, ob die Verletzungen als einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit einzuordnen seien, da der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in jedem Fall erfüllt sei. Ob das erstmalige "Blauschlagen" eines Säuglings geeignet sei, dessen seelische und körperliche Entwicklung zu gefährden, müsse ein Richter entscheiden (Beschwerde, Rz. 56).