Die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten seien widersprüchlich und wenig glaubhaft (Beschwerde, Rz. 28 ff.). Sowohl die Aussagen der Mitbeschuldigten als auch die Feststellungen des K._____ deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Abend des 18. Juli 2023 misshandelt worden sei. Der Tatverdacht sei daher dringend und die Straftatbestände seien klar erfüllt (Beschwerde, Rz. 55). Für die Verfahrenseinstellung sei es irrelevant, ob die Verletzungen als einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit einzuordnen seien, da der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in jedem Fall erfüllt sei.