Aufgrund mehrerer teils geformter Blutergüsse an untypischen Stellen beim Beschwerdeführer bestätige die rechtsmedizinische Untersuchung den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es sei auch dokumentiert, dass das von der Mitbeschuldigten geschilderte etwas feste Halten nicht geeignet sei, die vorliegenden kräftigen, grossflächigen Blutergüsse zu verursachen. Die Erklärungsversuche der Beschuldigten erwiesen sich im Lichte der -7- Verletzungen als Indizien für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Eltern (Beschwerde, Rz. 23 f.).