So hätten diese vorab angegeben, die Hämatome des Beschwerdeführers hätten durch "Pucken" entstanden sein müssen, jedoch habe sich herausgestellt und sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gar nicht "gepuckt" werde, da dies bereits bei seinem älteren Bruder zu Hämatomen geführt haben solle. Davon abgesehen halte das Gutachten fest, dass eine flächenhafte Einwirkung eines Wickeltuches nicht geeignet sei, Hämatome zu verursachen. In jedem Fall seien die widersprüchlichen Aussagen der beschuldigten Eltern ein klares Indiz dafür, dass sie für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich seien (Beschwerde, Rz. 21 ff.).