In der Vergangenheit seien auch beim Bruder des Beschwerdeführers Hämatome festgestellt worden, was auf eine mögliche Täterschaft der Eltern hinweise. Zudem hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte widersprüchliche Angaben zu einer speziellen Wickeltechnik als mögliche Ursache gemacht. So hätten diese vorab angegeben, die Hämatome des Beschwerdeführers hätten durch "Pucken" entstanden sein müssen, jedoch habe sich herausgestellt und sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gar nicht "gepuckt" werde, da dies bereits bei seinem älteren Bruder zu Hämatomen geführt haben solle.