Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien aktenkundig und nicht von allein entstanden. Es sei rechtsmedizinisch erstellt, dass die Verletzungen auf Fremdeinwirkung zurückzuführen seien. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Betreuungsverhältnisse komme lediglich eine beschränkte Anzahl an Personen als Täterschaft in Frage: der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte als Eltern des Beschwerdeführers und gegebenenfalls dessen Fremdbetreuerin D._____. Dies schränke den Raum für allfällige Zweifel erheblich ein (Beschwerde, Rz. 19).