Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass ein Gericht die Aussagen der beschuldigten Personen als glaubhaft einstufen würde. Es existierten keine objektiven Beweise für die Schuld des Beschuldigten. Ihm könnten weder konkrete Handlungen nachgewiesen werden, welche die festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer begründeten, noch könne ihm sodann vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Bei gegebener Aktenlage sei nicht mit einer gerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen.