Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme angegeben, dass sie den Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 gemeinsam bei D._____ abgegeben hätten und er danach einen Termin bei S._____ wahrgenommen habe. Er sei später nach Hause gekommen und für den Rest des Abends allein mit dem Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis um 19:00 oder 20:00 Uhr geschlafen, danach habe er ihm einen Schoppen gegeben und ihn gewickelt. Dabei habe er die Hämatome festgestellt und gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe gewartet, bis die Mitbeschuldigte wieder zuhause gewesen sei, um die Sache mit ihr zu besprechen. Er habe ihr das weitere Vorgehen überlassen. Er habe D.__