1.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Juli 2023 als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist als Partei zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. -4-