2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. Oktober 2024 die (von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. November 2024 genehmigte) Teil-Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Mit gleichentags erlassenem Strafbefehl sprach sie ihn der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln schuldig. -3-