Am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung (ST.2023.5550) gegen die Mitbeschuldigte sowie den Kindsvater B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie auf Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein. Gegen den Beschuldigten leitete sie überdies eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln ein.