1.2. Aufgrund der Meldung von E._____ entzog das Familiengericht Lenzburg mit Verfügung vom 21. Juli 2023 C._____ (Mutter des Beschwerdeführers; fortan: Mitbeschuldigte; vgl. separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.331) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung und platzierte ihn vorläufig im K._____. Am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung (ST.2023.5550) gegen die Mitbeschuldigte sowie den Kindsvater B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie auf Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein.