Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.332 (STA.2023.5550) Art. 64 Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Anfechtungs- Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. Oktober 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 21. Juli 2023 meldete E._____ von der Kinderschutzgruppe des K._____ der Kantonspolizei Aargau eine potenzielle Kindesmisshandlung zum Nachteil von A._____ (vormals AB._____; fortan: Beschwerdeführer), nachdem dieser am 19. Juli 2023 mit Hämatomen im Arm- und Brustbe- reich beim K._____ vorstellig geworden war. 1.2. Aufgrund der Meldung von E._____ entzog das Familiengericht Lenzburg mit Verfügung vom 21. Juli 2023 C._____ (Mutter des Beschwerdeführers; fortan: Mitbeschuldigte; vgl. separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.331) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdefüh- rer mit sofortiger Wirkung und platzierte ihn vorläufig im K._____. Am sel- ben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersu- chung (ST.2023.5550) gegen die Mitbeschuldigte sowie den Kindsvater B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verdachts auf einfache Körperver- letzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie auf Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein. Gegen den Beschuldig- ten leitete sie überdies eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln ein. 1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 setzte das Familiengericht Lenzburg den Vertreter des Beschwerdeführers als dessen Prozessbeistand für das Strafverfahren ST.2023.5550 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 1.4. Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau eine weitere Strafanzeige gegen D._____ ein und stellte Strafantrag. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. Oktober 2024 die (von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. November 2024 genehmigte) Teil-Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldig- ten wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbe- fohlenen Person sowie wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht. Mit gleichentags erlassenem Strafbefehl sprach sie ihn der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäu- bungsmitteln schuldig. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. November 2024 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.10.2024 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Juli 2023 als Privatkläger konstitu- iert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist als Partei zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als ge- schädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in der Einstellungsverfügung fest, dem Gutachten des I._____ des K._____ vom 11. September 2023 (fortan: Gutachten) sei zu entnehmen, dass die beim Betroffenen festge- stellten Blutergüsse durch stumpfe Gewalteinwirkung (festes Packen, Schläge oder Anschlagen) entstanden seien, weshalb von einer Kindes- misshandlung auszugehen sei. Allerdings habe die rechtsmedizinische Un- tersuchung nicht feststellen können, welche konkreten Handlungen zu den festgestellten Verletzungen geführt hätten. Die Mitbeschuldigte habe bei ihrer Befragung angegeben, sich die Häma- tome des Beschwerdeführers nicht erklären zu können. Sie habe diesen am 18. Juli 2023 für eine bis zwei Stunden ihrer Bekannten D._____ über- geben, wobei sich deren Sohn mit dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht verstanden habe, weil er ihm immer wieder den Bleistift auf die Brust geschlagen habe. Als sie den Beschwerdeführer später wieder abgeholt habe, sei sie nach Hause gegangen und habe ihm einen Schoppen gege- ben. Als der Beschuldigte später nach Hause gekommen sei, sei sie zur Arbeit gegangen. Nach ihrer Rückkehr nach Hause sei sie vom Beschul- digten über die Flecken am Körper des Beschwerdeführers informiert wor- den. Sie sei entsetzt gewesen und habe gewusst, dass die Kinderschutz- gruppe informiert werde, wenn sie jetzt ins K._____ gehe. Sie habe am nächsten Tag den Kinderarzt informiert und ihm Fotos von den Verletzun- gen zugestellt. Auch D._____ habe sich die Flecken am Körper des Be- schwerdeführers nicht erklären können. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme angegeben, dass sie den Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 gemeinsam bei D._____ abgegeben hätten und er danach einen Termin bei S._____ wahrgenommen habe. Er sei später nach Hause gekommen und für den Rest des Abends allein mit dem Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis um 19:00 oder 20:00 Uhr geschlafen, danach habe er ihm einen Schoppen ge- geben und ihn gewickelt. Dabei habe er die Hämatome festgestellt und ge- merkt, dass etwas nicht stimme. Er habe gewartet, bis die Mitbeschuldigte wieder zuhause gewesen sei, um die Sache mit ihr zu besprechen. Er habe ihr das weitere Vorgehen überlassen. Er habe D._____ nach den Hämato- men gefragt. Sie sei ihm jedoch einfach davongefahren und ignoriere ihn seither. D._____ sei als Auskunftsperson einvernommen worden und habe am 2. Mai 2024 erklärt, sie habe den Beschwerdeführer weniger als eine Stunde lang betreut. Dabei habe sie dessen Windel kontrolliert und mit sei- nen Händen gespielt bzw. ihn gekitzelt. Der Beschwerdeführer habe sich bei ihr gut verhalten und habe nicht geweint. Es sei zu keinem Zwischenfall gekommen und sie habe keine Hämatome wahrgenommen. -5- Die beigezogenen Akten und die Befragungen hätten keine eindeutigen Hinweise auf die Schuld der Mitbeschuldigten, des Beschuldigten oder von D._____ ergeben. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter würden dem Grund- satz nach glaubhaft wirken und deckten sich grossmehrheitlich auch mit den beigezogenen Akten des K._____. Zudem hätten alle Befragten uni- sono angegeben, dass sie für die Hämatome beim Beschwerdeführer nicht verantwortlich seien und sie sich diese nicht erklären könnten. Den Kind- seltern sei weiter zugute zu halten, dass sie nach der Feststellung der Hä- matome den Kinderarzt bzw. das K._____ informiert hätten, obwohl sie um die möglichen Konsequenzen (Beizug der Kinderschutzgruppe) gewusst bzw. diese erahnt hätten. Dem Beschuldigten könnten keine konkreten Tat- handlungen nachgewiesen werden, welche eine solche Verletzungsfolge beim Beschwerdeführer begründe. Unter diesen Umständen könne daher offenbleiben, ob den beim Beschwerdeführer festgestellten Blutergüssen Verletzungsqualität im Sinne einer einfachen Körperverletzung zukomme oder ob es sich um die Folgen von Tätlichkeiten handle. Ebenfalls könne offenbleiben, ob die Blutergüsse fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wor- den seien. Da der Beschwerdeführer als Säugling keine nachhaltige körperliche oder seelische Gefährdung erlitten habe und die Verletzungen folgenlos abge- heilt seien, erfülle der Vorfall die Voraussetzungen des Tatbestands der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht. Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass ein Gericht die Aussagen der beschuldigten Personen als glaubhaft einstufen würde. Es existierten keine objektiven Beweise für die Schuld des Beschuldigten. Ihm könnten weder konkrete Handlungen nachgewiesen werden, welche die festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer begründeten, noch könne ihm so- dann vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Bei gegebener Aktenlage sei nicht mit einer gerichtlichen Verurteilung des Be- schuldigten zu rechnen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Gericht im Fall einer Anklageerhebung die Aussagen des Beschul- digten als glaubhaft einstufen und den Beschuldigten mit Blick auf die feh- lenden objektiven Beweise sowie die gesamte Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den vorliegenden Anklagepunkten frei- sprechen würde. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbe- fohlenen Person und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vom 18. Juli 2023 in Y._____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, Rz. B.1.). 2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die beschuldigten Eltern des Be- schwerdeführers seien am 8. September 2023 von der Kantonspolizei -6- Aargau delegiert einvernommen worden. Da die beiden D._____ zumindest indirekt als Täterin beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige einge- reicht und Strafantrag gegen diese gestellt. D._____ sei in der Folge im Verfahren ST.2023.5550, mithin im selben Verfahren, in welchem er Straf- antrag gegen sie gestellt habe, als Auskunftsperson befragt worden. Da sie als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, seien im Verfahren gegen den Beschuldigten noch nicht alle Beweise abgenommen worden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Einstellung des Verfah- rens ausgeschlossen sei (Beschwerde, Rz. 15). Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien aktenkundig und nicht von allein entstanden. Es sei rechtsmedizinisch erstellt, dass die Verletzungen auf Fremdeinwirkung zurückzuführen seien. Angesichts des Alters des Be- schwerdeführers und der Betreuungsverhältnisse komme lediglich eine be- schränkte Anzahl an Personen als Täterschaft in Frage: der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte als Eltern des Beschwerdeführers und gegebe- nenfalls dessen Fremdbetreuerin D._____. Dies schränke den Raum für allfällige Zweifel erheblich ein (Beschwerde, Rz. 19). In der Vergangenheit seien auch beim Bruder des Beschwerdeführers Hä- matome festgestellt worden, was auf eine mögliche Täterschaft der Eltern hinweise. Zudem hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte wider- sprüchliche Angaben zu einer speziellen Wickeltechnik als mögliche Ursa- che gemacht. So hätten diese vorab angegeben, die Hämatome des Be- schwerdeführers hätten durch "Pucken" entstanden sein müssen, jedoch habe sich herausgestellt und sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gar nicht "gepuckt" werde, da dies bereits bei seinem älteren Bruder zu Hämatomen geführt haben solle. Davon abgesehen halte das Gutachten fest, dass eine flächenhafte Einwirkung eines Wickeltuches nicht geeignet sei, Hämatome zu verursachen. In jedem Fall seien die widersprüchlichen Aussagen der beschuldigten Eltern ein klares Indiz dafür, dass sie für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich seien (Beschwerde, Rz. 21 ff.). Die gutachterlich festgehaltenen Blutergüsse des Beschwerdeführers an der linken Brustkorbaussenseite, am Rücken sowie an beiden Oberarmen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung, wie namentlich festes Packen, Schlagen oder Anschlagen entstanden. Sie liessen sich jedoch nicht durch etwas festeres Halten erklären. Aufgrund mehrerer teils geformter Bluter- güsse an untypischen Stellen beim Beschwerdeführer bestätige die rechts- medizinische Untersuchung den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es sei auch dokumentiert, dass das von der Mitbeschuldigten geschilderte etwas feste Halten nicht geeignet sei, die vorliegenden kräftigen, grossflächigen Blutergüsse zu verursachen. Die Erklärungsversuche der Beschuldigten erwiesen sich im Lichte der -7- Verletzungen als Indizien für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Eltern (Beschwerde, Rz. 23 f.). Die Verlaufseinträge des Pflegepersonals in den Krankenunterlagen des Beschwerdeführers liessen auf eine Überforderung der Eltern schliessen, was eine häufige Ursache von Kindesmisshandlungen darstelle und den Tatverdacht gegen die Eltern weiter erhärte (Beschwerde, Rz. 26). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Einvernahmen delegiert und dadurch keinen persönlichen Eindruck der Beschuldigten gewonnen, was der für eine Einstellung des Verfahrens notwendigen Feststellung einer klaren Straflosigkeit widerspreche (Beschwerde, Rz. 27). Die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten seien wider- sprüchlich und wenig glaubhaft (Beschwerde, Rz. 28 ff.). Sowohl die Aus- sagen der Mitbeschuldigten als auch die Feststellungen des K._____ deu- teten darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Abend des 18. Juli 2023 misshandelt worden sei. Der Tatverdacht sei daher dringend und die Straf- tatbestände seien klar erfüllt (Beschwerde, Rz. 55). Für die Verfahrensein- stellung sei es irrelevant, ob die Verletzungen als einfache Körperverlet- zung oder Tätlichkeit einzuordnen seien, da der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in jedem Fall erfüllt sei. Ob das erst- malige "Blauschlagen" eines Säuglings geeignet sei, dessen seelische und körperliche Entwicklung zu gefährden, müsse ein Richter entscheiden (Be- schwerde, Rz. 56). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus, es sei für die Formulierung eines anklagegenügenden Sachver- halts relevant, durch welche konkrete Tathandlung die Verletzungen ent- standen seien. Dies habe gemäss rechtsmedizinischem Gutachten nicht festgestellt werden können. Ausserdem sinke die Verurteilungswahr- scheinlichkeit bei Alleintäterschaft mit jeder weiteren tatverdächtigen Per- son. Selbst wenn eine konkrete Tathandlung hätte ermittelt werden können, müsse diese einer natürlichen Person zugerechnet werden. Hinweise auf Mittäterschaft oder sonstige Formen der Teilnahme bestünden nicht. Das- selbe gelte für die Frage des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit (Beschwer- deantwort Staatsanwaltschaft, S. 2 f.). 2.4. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, D._____ hätte als beschuldigte Person be- fragt werden müssen, obschon dessen Rechtsvertreter an dieser Befra- gung anwesend gewesen sei und sich nicht gegen die Befragung als Aus- kunftsperson gewehrt habe. Sich erst im Beschwerdeverfahren dazu zu -8- äussern, sei rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsbelehrung habe den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht enthalten und wäre auch bei einer Be- fragung als beschuldigte Person nicht anders ausgefallen. Ausserdem sei D._____ nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den rechtlichen Unterschied zwischen den beiden Befra- gungsarten ohnehin nicht verstanden hätte (Beschwerdeantwort Beschul- digter, Rz. 5). Zur Begründung der angefochtenen Verfügung könne im We- sentlichen auf die darin gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es bestünden keine objektiven Beweise für die dem Beschuldigten vorgewor- fenen Tathandlungen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rech- nen sei, dass ein Gericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei- sprechen würde (Beschwerdeantwort Beschuldigter, Rz. 6 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei -9- zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Wird die Tat an einer wehrlosen oder schutz- befohlenen Person, namentlich an einem Kind begangen, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht macht sich strafbar, wer diese Pflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder ver- nachlässigt und diese Person dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Art. 219 Abs. 1 StGB). 4.2. Unbestritten wurden beim Beschwerdeführer anlässlich seines Eintritts ins K._____ am 19. Juli 2023 Hämatome an mehreren Körperstellen (Rücken linksseitig halbrund, an beiden Armen, kleines Hämatom am Auge links, kleines Hämatom unterhalb des linken Mundwinkels [laut Mitbeschuldigter vorbestehend]) festgestellt (act. 203, 209, 222), was im Rahmen des am 21. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordneten fo- rensisch-klinischen Untersuchs und dem in diesem Zusammenhang erstell- ten Gutachten vom 21. September 2023 bestätigt wurde (act. 43). Unbe- stritten ist weiter die gutachterliche Feststellung, dass die entsprechenden Hämatome aufgrund ihrer Lokalisation, Form und Ausprägung beim im - 10 - mutmasslichen Ereigniszeitpunkt prämobilen Beschwerdeführer höchst- wahrscheinlich auf eine Kindesmisshandlung in Form einer stumpfen Ge- walteinwirkung zurückzuführen sind (Gutachten, S. 5 ff.). Strittig ist demge- genüber, wie und durch wen diese Verletzungen des Beschwerdeführers zustande gekommen sind. 4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den (zum mutmasslichen Tat- zeitpunkt rund einen Monat alten) Sohn des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.331). Der Be- schuldigte bestreitet, für die Verletzungen des Beschwerdeführers verant- wortlich zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab er an, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 18. Juli 2023 bei D._____ gewesen sei, da sowohl er als auch die Mitbeschuldigte zur gleichen Zeit einen Termin gehabt hätten. Die Mitbeschuldigte habe den Beschwerdeführer wieder abgeholt und nachhause gebracht, während er noch zu seinem kleinen Bruder gegangen sei. Später sei er nachhause gekommen (act. 439, Frage 14). Die Mitbeschuldigte habe ihm zuhause vom Fleck am Auge des Beschwerdeführers erzählt sowie davon, dass sie mit D._____ noch ein Red Bull in der Wohnung getrunken und deren Sohn mit dem Beschwerdeführer gespielt habe. Ansonsten habe sie nichts Spe- zielles erwähnt und sei dann zur Arbeit gegangen (act. 443, Frage 48). Den Rest des Abends habe er allein mit dem Beschwerdeführer verbracht. Als er ihn um 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr gewickelt habe, seien ihm die Häma- tome aufgefallen und er sei schockiert gewesen. Er habe jedoch noch nichts unternommen und abgewartet, bis die Mitbeschuldigte nachhause gekommen sei, um die Sache gemeinsam zu besprechen (act. 439, Frage 14). Als die Mitbeschuldigte von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er den Beschwerdeführer ausgezogen und ihr die Hämatome gezeigt. Er habe den Entscheid über das weitere Vorgehen der Mitbeschuldigten über- lassen (act. 440, Fragen 25 und 26). Ihm sei bis auf die Hämatome beim Wickeln nichts aufgefallen. Im Nachhinein würde er sagen, dass der Be- schwerdeführer eventuell Schmerzen gehabt habe (act. 443, Fragen 50 f.). Der Beschwerdeführer sei ihm nie vom Wickeltisch gefallen und so etwas könnte ihm auch nie passieren (act. 444, Frage 65). Er könne nicht sagen, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien. Er sei auf D._____ zugegangen und habe sie gefragt. Er mache keine falschen Aus- sagen, da er ansonsten bestraft werde. Er wisse nicht, was passiert sei (act. 448, Frage 100). 4.4. 4.4.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwei- sen sich die vorstehend dargelegten Aussagen des Beschuldigten gegen- über der Kantonspolizei Aargau mit Blick auf dessen Aussagen und Ver- halten im Verlauf der medizinischen Betreuung bzw. Fremdplatzierung des - 11 - Beschwerdeführers im K._____ sowie auf die Aussagen von D._____ als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 4.4.2. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten war es der Beschuldigte, der die Hämatome des Beschwerde- führers am Abend des 18. Juli 2023 beim Wickeln entdeckte. Konkret gab er an, es habe sich um mehrere blau-schwarze Flecken gehandelt, die da- nach ausgesehen hätten, als wäre der Beschwerdeführer "fest gepackt" worden. Der Beschwerdeführer habe beim Wickeln angefangen zu weinen. Er habe allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass er Schmerzen gehabt habe. Der Beschuldigte gab zudem an, schockiert gewesen zu sein (act. 439 f., Fragen 14, 19, 20 und 21). Angesichts der offensichtlichen Ver- letzungen des lediglich rund einen Monat alten Beschwerdeführers er- schliesst sich nicht, weshalb der angeblich schockierte Beschuldigte als dessen Vater nicht umgehend medizinische Hilfe anforderte und stattdessen mindestens zwei Stunden auf die Rückkehr der Mitbeschuldig- ten zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr wartete. Soweit der Beschuldigte aussagte, der Beschwerdeführer habe sichtlich nicht unter Schmerzen ge- litten, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach der Beschwerdeführer am linken Arm Schmerzen gehabt, diesen nicht richtig bewegt und sehr laut geweint und geschrien habe (act. 411, Frage 29). Wenn der Beschuldigte zudem davon ausging, dass der Be- schwerdeführer durch "festes Packen" derart verletzt worden war, musste er folgerichtig annehmen, dass dies entweder während der Betreuung durch die Mitbeschuldigte oder durch D._____ geschehen war. Entspre- chend ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Ent- scheidung über das weitere Vorgehen nach eigener Aussage komplett der Mitbeschuldigten überliess und in Bezug auf D._____ offenbar lediglich je einmal (erfolglos) versuchte, diese telefonisch zu erreichen und auf der Strasse anzusprechen (act. 440, Fragen 24 f. und act. 448 f., Fragen 101 ff.; E. 4.4.4 hiernach). Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugutegehalten werden. Vielmehr weist es darauf hin, dass der Beschuldigte auf Kosten des Kindeswohls des Be- schwerdeführers entweder sich selbst oder die Mitbeschuldigte bzw. D._____ vor möglichen Konsequenzen zu schützen beabsichtigte. Das passive Verhalten des Beschuldigten führte denn auch dazu, dass erst am nächsten Tag durch die Mitbeschuldigte eine Meldung an den Kinder- arzt erfolgte und anlässlich der medizinischen Gutachtenerstellung nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob es sich bei den Verletzun- gen – wie vom […] des K._____ vermutet – um Hämatome verschiedenen Alters gehandelt habe (act. 43). Entsprechend kann dem Beschuldigten un- ter diesem Aspekt keine klare Straflosigkeit attestiert werden. - 12 - 4.4.3. Begründete Zweifel an der klaren Straflosigkeit des Beschuldigten ergeben sich auch mit Blick auf dessen Verhalten während des stationären Aufent- halts des Beschwerdeführers im K._____. Dem von den Pflegepersonen des K._____ geführten Verlaufsprotokoll ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte oft agitiert zeigte und teilweise nicht wollte, dass die Mit- beschuldigte selbständig Fragen des Pflegepersonals beantwortet (act. 256, 19.07.2023, 19:00; act. 245, 28.07.2023, 15:00). Auch wehrte er sich bereits am Tag nach dem Eintritt des Beschwerdeführers gegen die umfassende medizinische Abklärung der Verletzungen und spielte deren Schwere herunter, indem er u.a. äusserte, die Untersuchungen würden für den Beschwerdeführer eine grössere Qual darstellen als die Verletzungen selbst (act. 256, 20.07.2023, 18:00). Hinsichtlich der Betreuung des Be- schwerdeführers wurde zudem festgehalten, der Beschuldigte wirke im Umgang nicht besonders liebevoll, versuche die Schuld im Gespräch mit Pflegepersonal immer auf andere abzuwälzen und werde im Tonfall schnell laut (act. 254, 21.07.2023, 13:45). Er äussere zudem, nicht zu wissen, wie er den Beschwerdeführer halten soll (act. 244, 29.07.2023, 12:47) und habe den Beschwerdeführer im Bett und im Kinderwagen falsch gelagert (act. 243, 30.07.2023, 13:45). Ausserdem scheint der Beschuldigte den Be- schwerdeführer zu verschiedenen Tageszeiten wiederholt unter Einfluss von Cannabis besucht oder während des Besuchs Cannabis konsumiert zu haben. Dies ist insofern relevant, als der Beschuldigte auch in diesem Zu- sammenhang teilweise als nervös, verwirrt, angespannt und unsicher im Handling des (weinenden) Beschwerdeführers beschrieben wurde (act. 253, 21.07.2023, 17:00; act. 241, 31.07.2023, 18:00; act. 239, 02.08.2023, 13:30; act. 237, 03.08.2023, 12:30, act. 235, 06.08.2023, 15:15). Die Mitbeschuldigte äusserte gegenüber dem Pflegepersonal denn auch, sich vorstellen zu können, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum bzw. aufgrund von Entzugserscheinungen die Geduld und Nerven verlieren könnte und deshalb "so etwas" passiert sei. Ausserdem gab sie an, den Beschwerdeführer nicht nachhause neh- men zu wollen, solange der Vorfall nicht geklärt sei und sich darum zu sor- gen, dass die Betreuung zweier Kinder, insbesondere eines Säuglings, für den Beschuldigten zu viel sei (act. 248, 24.07.2023, 15:00). Die Mitbeschul- digte bat das Pflegepersonal zudem darum, in regelmässigen Abständen nach dem Beschwerdeführer zu schauen, wenn der Beschuldigte allein bei ihm sei (act. 244, 29.07.2023, 13:01). Nicht gegen eine mögliche Verursa- chung der Verletzungen des Beschwerdeführers spricht auch, dass der Be- schuldigte der Mitbeschuldigten gesagt habe, die Fingerabdrücke seien schon dort gewesen, als er dessen Kleider ausgezogen habe (act. 427, Frage 179). Nachdem die Mitbeschuldigte es offenbar mindestens für mög- lich erachtete, der Beschuldigte sei für die Verletzungen des Beschwerde- führers verantwortlich und auch den Wunsch äusserte, einen Neustart ohne ihn in einem Mutter-Kind-Haus zu versuchen (act. 248, 24.07.2023, 15:00), - 13 - erscheint eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten in dieser Hinsicht – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – nicht gegeben. 4.4.4. Weiter ergeben sich auch mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ gewisse Widersprüche, welche von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüg- lich gewürdigt wurden. So gab der Beschuldigte an, er habe die Mitbeschul- digte gebeten, den Beschwerdeführer nach der Betreuung wieder bei D._____ abzuholen, da er noch zu seinem Bruder habe gehen wollen. Er sei erst später nachhause gegangen (act. 439, Frage 14). D._____ gab demgegenüber an, es sei der Beschuldigte gewesen, der den Beschwer- deführer bei ihr abgeholt habe (act. 459, Fragen 64-66). D._____ bestritt denn auch, vom nachfolgenden Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers gewusst zu haben oder vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang je- mals angesprochen worden zu sein (act. 455, Fragen 16 ff.). Der Beschul- digte gab demgegenüber an, dass er noch am Abend des 18. Juli 2023 erfolglos versucht habe, D._____ telefonisch zu erreichen und auch später einmal auf sie zugegangen sei, um sie zu den Verletzungen zu befragen, wobei diese ihn ignoriert habe und ihm davongefahren sei (act. 448, Fragen 100 ff.). Die jeweiligen Darstellungen der Ereignisse rund um die Abholung des Beschwerdeführers von der Fremdbetreuung sowie des darauffolgen- den Kontakts zu D._____ erweisen sich damit als derart widersprüchlich, dass sich für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls lässt sich eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten auch vor diesem Hinter- grund nicht rechtsgenüglich begründen. 4.4.5. Ebenso verhält es sich mit der bislang ungeklärten Frage des (fehlerhaften) Puckens des Beschwerdeführers. So ist der Gefährdungsmeldung vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, fehlerhaftes Pucken sei von den beschuldig- ten Eltern als Grund für die Verletzungen angegeben worden (act. 366). Am 21. Juli 2023 fragte die Mitbeschuldigte sodann das Pflegepersonal, ob die Verletzungen durch das Pucken hervorgerufen werden könnten und äusserte, sich nicht mehr zuzutrauen, den Beschwerdeführer selbständig zu pucken (act. 254). Dies, obschon die Mitbeschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu pu- cken, da sie dies nicht könne (act. 427 f., Fragen 187 und 190). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass in der Vergan- genheit bereits beim älteren Bruder des Beschwerdeführers Hämatome aufgrund von fehlerhaftem Pucken festgestellt und als Folge Kindesschutz- massnahmen installiert worden waren, lässt sich nicht ausschliessen, dass es sich bei den anfänglichen Angaben der beschuldigten Eltern gegenüber dem K._____ um Schutzbehauptungen handelte. Auch in dieser Hinsicht - 14 - erweist sich die Beweislage nach wie vor als unklar und kann basierend darauf keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten festgestellt werden. 4.5. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob D._____ als beschuldigte Person und nicht als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen (Be- schwerde, Rz. 15), zumal der Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht bekannt ist, ob gegen D._____ zwischenzeitlich ein Strafverfahren er- öffnet worden ist. Weiter kann mit dem Beschwerdeführer auch offenblei- ben, ob es sich bei den beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen um Folgen einer einfachen Körperverletzung oder reiner Tätlichkeiten han- delt, zumal diese zumindest gutachterlich bestätigt auf eine Kindesmiss- handlung zurückzuführen sind und den Tatbestand der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht ungeachtet der Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit damit – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – erfüllen dürf- ten (Beschwerde, Rz. 56). 5. Zusammengefasst ergeben sich auf Grundlage der erhobenen Beweise Widersprüche und Unklarheiten hinsichtlich des vom Beschuldigten ge- schilderten Ereignisablaufs vom 18. Juli 2023, auf deren Grundlage die Feststellung einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten zumindest aktu- ell nicht möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsicht- lich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung an einer schutzbefohle- nen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird die zur weiteren Sachverhalts- feststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. - 15 - 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Haupt- verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch