a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung an einer schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird die zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer - 14 -