__ zwischenzeitlich ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Weiter kann mit dem Beschwerdeführer auch offenbleiben, ob es sich bei den beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen um Folgen einer einfachen Körperverletzung oder reiner Tätlichkeiten handelt, zumal diese zumindest gutachterlich bestätigt auf eine Kindesmisshandlung zurückzuführen sind und den Tatbestand der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht ungeachtet der Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit damit – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – erfüllen dürften (Beschwerde, Rz. 56).