4.5. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob D._____ als beschuldigte Person und nicht als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen (Beschwerde, Rz. 15), zumal der Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht bekannt ist, ob gegen D._____ zwischenzeitlich ein Strafverfahren eröffnet worden ist.