die Verletzungen durch das Pucken hervorgerufen werden könnten und äusserte, sich nicht mehr zuzutrauen, den Beschwerdeführer selbständig zu pucken (act. 254). Dies, obschon die Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu pucken, da sie dies nicht könne (act. 427 f., Fragen 187 und 190).