), wonach sich D._____ nicht zu den Flecken geäussert habe. Ausserdem stehen sie im Widerspruch zu anderen Aussagen der Beschuldigten, wonach D._____ eingeräumt habe, den Beschwerdeführer wohl "etwas fest gehalten" zu haben (act. 209). Die jeweiligen Darstellungen der Ereignisse rund um die Fremdbetreuung des Beschwerdeführers erweisen sich damit als derart widersprüchlich, dass sich für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls lässt sich eine klare Straflosigkeit der Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenüglich begründen.