427 Fragen 183 ff., wo die Beschuldigte angibt, sie hätte D._____ auf die Flecken angesprochen, aber von dieser keine richtige Antwort bekommen. D._____ habe sie stattdessen richtig komisch angeschaut und sich die Flecken auch nicht erklären können – vielleicht habe D._____ sie aber auch nicht richtig verstanden). Ungeachtet der widersprüchlich beantworteten Frage, ob nun der Mitbeschuldigte (act. 459, Fragen 66 f.) oder die Beschuldigte (act. 410, Frage 27; act. 439, Frage 14) den Beschwerdeführer bei D._____ abgeholt hat, widersprechen diese Aussagen den Aussagen des Mitbeschuldigten (act. 448 f., Fragen 101 ff.), wonach sich D._____ nicht zu den Flecken geäussert habe