_ habe ihr mitgeteilt, ihre ältere Tochter habe den Beschwerdeführer während der Betreuung ebenfalls gehalten. Sie habe den Beschwerdeführer schreiend und mit rotem Kopf abgeholt, ausserdem sei ihr ein roter Punkt am Auge aufgefallen (act. 415, Fragen 67 und 69; act. 417, Fragen 82, 83, 87 und 88). Beim Eintrittsgespräch ins K._____ gab die Beschuldigte sodann an, die Familienfreundin habe keine explizite Situation bzw. Ereignis umschreiben können, bei denen die Flecken hätten entstanden sein können. Laut Beschuldigter habe die Familienfreundin die Flecken als unbedeutend abgetan (act. 378; vgl. auch act. 427 Fragen 183 ff., wo die Beschuldigte angibt, sie hätte D.__