Sowohl die Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte gaben demgegenüber an, der 2-jährige Sohn von D._____ sei ebenfalls anwesend gewesen, wobei der Mitbeschuldigte ausführte, der Sohn habe offensichtlich "keinen Bock" darauf gehabt, seine Mutter zu teilen (act. 442, Frage 44) und die Beschuldigte ihrerseits angab, der Sohn habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer verstanden und diesem wiederholt mit einem Bleistift auf die Brust geschlagen. Ausserdem habe sie und nicht etwa der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer abgeholt. D._____ habe ihr mitgeteilt, ihre ältere Tochter habe den Beschwerdeführer während der Betreuung ebenfalls gehalten.