Zum anderen verzichtete die Beschuldigte darauf, diese allfällige Aussage von D._____ gegenüber der Kantonspolizei Aargau zu erwähnen und äusserte auch sonst keinen konkreten Verdacht, wonach D._____ für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnte. Vielmehr gab sie an, niemanden beschuldigen und auch niemanden in Schutz nehmen zu wollen (act. 427, Frage 178). D._____ bestritt denn auch, vom Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers gewusst zu haben oder von der Beschuldigten oder dem Mitbeschuldigten jemals im Zusammenhang mit dem Vorfall - 12 -