Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte dies geglaubt haben sollte, zumal sie selbst aussagte, D._____ sei Mutter zweier Kinder (2 und 16 Jahre) und habe ihr schon beim älteren Bruder des Beschwerdeführers immer wieder geholfen, wenn sie Fragen zum Vorgehen bei Zahnschmerzen, Fieber o.ä. gehabt habe (act. 415, Frage 64). Zum anderen verzichtete die Beschuldigte darauf, diese allfällige Aussage von D._____ gegenüber der Kantonspolizei Aargau zu erwähnen und äusserte auch sonst keinen konkreten Verdacht, wonach D._____ für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnte.