Vielmehr weist es darauf hin, dass die Beschuldigte zumindest anfänglich auf Kosten des Kindeswohls des Beschwerdeführers entweder sich selbst oder den Mitbeschuldigten bzw. D._____ vor möglichen Konsequenzen zu schützen beabsichtigte und daher erst einen Tag später eine entsprechende Meldung vornahm, was unter anderem dazu führte, dass anlässlich der medizinischen Gutachtenserstellung nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob es sich bei den Verletzungen – wie vom […] des K._____ vermutet – um Hämatome verschiedenen Alters gehandelt habe (act. 43). Entsprechend kann der Beschuldigten unter diesem Aspekt aktuell keine zweifelsfreie Straflosigkeit attestiert werden.