so hätten sie angegeben, eine Kollegin der Familie hätte auf den Beschwerdeführer aufgepasst und sei mutmasslich auch für die Verletzungen verantwortlich (act. 49 f.). Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, kann der Beschuldigten dieses Verhalten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugutegehalten werden. Vielmehr weist es darauf hin, dass die Beschuldigte zumindest anfänglich auf Kosten des Kindeswohls des Beschwerdeführers entweder sich selbst oder den Mitbeschuldigten bzw. D.___