verzichtete denn auch darauf, die Polizei zu alarmieren, obschon sie angesichts der von ihr wahrgenommenen Fingerabdrücke davon ausgehen musste, dass die schmerzhaften Verletzungen durch Fremdeinwirkung – mit Blick auf die konkreten Betreuungsverhältnisse des Tages mutmasslich entweder durch D._____ oder durch den Mitbeschuldigten (vgl. E. 4.3 hiervor) – entstanden sein mussten. Einen gewissen Verdacht gegen D._____ äusserten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte anscheinend auch gegenüber den Gutachtern; so hätten sie angegeben, eine Kollegin der Familie hätte auf den Beschwerdeführer aufgepasst und sei mutmasslich auch für die Verletzungen verantwortlich (act.