4.4. 4.4.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erweisen sich die vorstehend dargelegten Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Aargau mit Blick auf deren Aussagen im Verlauf der medizinischen Betreuung bzw. Fremdplatzierung des Beschwerdeführers im K._____ sowie auf die Aussagen von D._____ als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.