Als der Mitbeschuldigte nachhause gekommen sei, habe sie sich zur Arbeit begeben. Gewickelt oder umgezogen habe sie den Beschwerdeführer davor nicht mehr (act. 418, Fragen 90 f.). Als sie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe der Mitbeschuldigte ihr von den Hämatomen berichtet, welche er beim Wickeln entdeckt habe (act. 409, Fragen 19 f.). Der Mitbeschuldigte habe sich die Hämatome auch nicht erklären können, was sie ihm geglaubt habe (act. 410, Fragen 23 f.). Der Beschwerdeführer habe sehr stark geweint und anhand seiner Schreie habe sie den Eindruck bekommen, dass er Schmerzen habe.