409, Frage 14). Zu den Geschehnissen vom 18. Juli 2023 sagte sie im Wesentlichen aus, den zu jenem Zeitpunkt noch unverletzten Beschwerdeführer im Verlauf des Nachmittags für eine bis zwei Stunden zur Betreuung an ihre Bekannte D._____ übergeben zu haben, weil sowohl sie als auch der Mitbeschuldigte unabhängig voneinander Termine hätten wahrnehmen müssen (act. 414 f., Fragen 56 ff.; act. 417, - 10 -