4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den (zum mutmasslichen Tatzeitpunkt rund einen Monat alten) Sohn der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.332). Die Beschuldigte bestreitet, für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich zu sein. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, sich die Hämatome des Beschwerdeführers nicht erklären zu können (act. 409, Frage 14).