Unbestritten ist weiter die gutachterliche Feststellung, dass die entsprechenden Hämatome aufgrund ihrer Lokalisation, Form und Ausprägung beim im mutmasslichen Ereigniszeitpunkt prämobilen Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich auf eine Kindesmisshandlung in Form einer stumpfen Gewalteinwirkung zurückzuführen waren (Gutachten, S. 5 ff.). Strittig ist demgegenüber, wie und durch wen diese Verletzungen des Beschwerdeführers zustande gekommen sind.