Dies sei allerdings nicht unüblich und lasse nicht per se auf eine Überforderung schliessen (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 11 f.). Vor diesem Hintergrund erscheine im Falle einer Anklage ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung und sei das Verfahren zu Recht eingestellt worden (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 19). 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die -8-