Für die Frage der Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Verfahrens sei nicht relevant, ob D._____ als Auskunftsperson oder als Beschuldigte einvernommen worden sei (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschuldigte von Anfang an gesagt, sie könne sich die Hämatome nicht erklären. Es möge zwar richtig sein, dass die Eltern tendenziell etwas unerfahren und unruhig seien. Dies sei allerdings nicht unüblich und lasse nicht per se auf eine Überforderung schliessen (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz.