2.4. Die Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, es seien sämtliche Beweise erhoben worden, welche zur Sachverhaltsabklärung geeignet seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zum richtigen Schluss gekommen, dass die Untersuchung keine konkrete Tathandlungen habe feststellen können und dass der Beschuldigten auch keine solchen nachgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die übrigen Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 4 f.). Für die Frage der Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Verfahrens sei nicht relevant, ob D._____ als Auskunftsperson oder als Beschuldigte einvernommen worden sei (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 9).