2.3. In ihrer Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus, es sei für die Formulierung eines anklagegenügenden Sachverhalts relevant, durch welche konkrete Tathandlung die Verletzungen entstanden seien. Dies habe gemäss rechtsmedizinischem Gutachten nicht festgestellt werden können. Ausserdem sinke die Verurteilungswahrscheinlichkeit bei Alleintäterschaft mit jeder weiteren tatverdächtigen Person. Selbst wenn eine konkrete Tathandlung hätte ermittelt werden können, müsse diese einer natürlichen Person zugerechnet werden.