Die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten seien widersprüchlich und wenig glaubhaft (Beschwerde, Rz. 28 ff.). Sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch die Feststellungen des K._____ deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Abend des 18. Juli 2023 misshandelt worden sei. Der Tatverdacht sei daher dringend und die Straftatbestände seien klar erfüllt (Beschwerde, Rz. 55). Für die Verfahrenseinstellung sei es irrelevant, ob die Verletzungen als einfache -7-