Die gutachterlich festgehaltenen Blutergüsse des Beschwerdeführers an der linken Brustkorbaussenseite, am Rücken sowie an beiden Oberarmen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung wie namentlich festes Packen, Schlagen oder Anschlagen entstanden. Sie liessen sich jedoch nicht durch etwas festeres Halten erklären. Aufgrund mehrerer teils geformter Blutergüsse an untypischen Stellen beim Beschwerdeführer bestätige die rechtsmedizinische Untersuchung den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers.