_ sei in der Folge im Verfahren ST.2023.5550, mithin im selben Verfahren, in welchem er Strafantrag gegen sie gestellt habe, als Auskunftsperson befragt worden. Da sie als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, seien im Verfahren gegen die Beschuldigte noch nicht alle Beweise abgenommen worden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Einstellung des Verfahrens ausgeschlossen sei (Beschwerde, Rz. 15).