Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass ein Gericht die Aussagen der beschuldigten Personen als glaubhaft einstufen würde. Es existierten keine objektiven Beweise für die Schuld der Beschuldigten. Ihr könnten weder konkrete Handlungen nachgewiesen werden, welche die festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer begründeten, noch könne ihr sodann vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Bei gegebener Aktenlage sei nicht mit einer gerichtlichen Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen.