Der Beschuldigten könnten keine konkreten Tathandlungen nachgewiesen werden, welche eine solche Verletzungsfolge beim Beschwerdeführer begründe. Unter diesen Umständen könne daher offenbleiben, ob den beim Beschwerdeführer festgestellten Blutergüssen Verletzungsqualität im Sinne einer einfachen Körperverletzung zukomme oder ob es sich um die Folgen von Tätlichkeiten handle. Ebenfalls könne offenbleiben, ob die Blutergüsse fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden seien. -5-