Zudem hätten alle Befragten unisono angegeben, dass sie für die Hämatome beim Beschwerdeführer nicht verantwortlich seien und sie sich diese nicht erklären könnten. Den Kindseltern sei weiter zugute zu halten, dass sie nach der Feststellung der Hämatome den Kinderarzt bzw. das K._____ informiert hätten, obwohl sie um die möglichen Konsequenzen (Beizug der Kinderschutzgruppe) gewusst bzw. diese erahnt hätten. Der Beschuldigten könnten keine konkreten Tathandlungen nachgewiesen werden, welche eine solche Verletzungsfolge beim Beschwerdeführer begründe.