Die beigezogenen Akten und die Befragungen hätten keine eindeutigen Hinweise auf die Schuld der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten oder von D._____ ergeben. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter würden dem Grundsatz nach glaubhaft wirken und deckten sich grossmehrheitlich auch mit den beigezogenen Akten des K._____. Zudem hätten alle Befragten unisono angegeben, dass sie für die Hämatome beim Beschwerdeführer nicht verantwortlich seien und sie sich diese nicht erklären könnten.