D._____ sei als Auskunftsperson einvernommen worden und habe am 2. Mai 2024 erklärt, sie habe den Beschwerdeführer weniger als eine Stunde lang betreut. Dabei habe sie dessen Windel kontrolliert und mit seinen Händen gespielt bzw. ihn gekitzelt. Der Beschwerdeführer habe sich bei ihr gut verhalten und habe nicht geweint. Es sei zu keinem Zwischenfall gekommen und sie habe keine Hämatome wahrgenommen.